Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Angebot und Auftragserteilung

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technischen Daten können sich ändern. Bei Motorenumbauten kann es zu Mehr -/ Minderleistungen gegenüber der angestrebten Motorleistungen kommen. Die angegebenen Werte gelten für unsere Prüfstandsmotoren. Vertragsgegenstand ist der Einbau der Teile aus dem angebotenen Leistungskit. Wie bei Neuwagen unterliegen unsere Motorenumbauten einer Leistungsstreuung, abhängig vom Zustand des Ausgangsmaterials. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche(s) Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung zustande. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise verrechnet.

3. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Es wird immer ein voraussichtlicher Liefertermin vereinbart. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei angegebenen Lieferterminen oder Lieferfristen handelt es sich um Planungsdaten. Der Besteller kann uns 6 Wochen nach der Überschreitung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.

4. Zahlungsbedingungen

1) Die Berechnung erfolgt in EURO zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Rödermark. Verpackungs- und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Bei Fahrzeugumbauten wird mit Auftragserteilung, spätestens bei Anlieferung eine Anzahlung in Höhe von 50% der Bruttoauftragssumme fällig. Die Restzahlung erfolgt bei Fahrzeugabholung. Der Versand erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.

2) Nachlässe oder Skontierungen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht möglich.

3) Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Volksbank Rödermark zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

4) Die Zurückhaltung von Zahlungen für Gegenansprüche des Bestellers oder der Aufrechnung mit solchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Fahrzeugumbauten werden ohne vollständige Bezahlung nicht herausgegeben.

5. Gefahrenübernahme und Abnahme

Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht gem. § 447 Abs.1 BGB auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur usw. übergeben haben. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb unseres Erfüllungsortes Rödermark. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen auf den Besteller über. Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist – also keine Versendung erfolgen soll – und wir eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu. Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von uns – nach unserer Wahl – insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.

7. Pfandrecht

Wegen sämtlicher Forderungen an den Besteller, steht uns ein vertragliches Pfandrecht, auch an anderen, vom Besteller uns übergebenen bzw. in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu.

8. Haftung

Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Das Risiko einer Prüfstandsfahrt, Einstellfahrt und Probefahrt geht zu Lasten des Bestellers. Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes veranlagt werden.

9. Gewährleistung

1) Sind von uns gelieferte Teile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese durch Neue zu ersetzen oder nachzubessern. Diese Gewährleistung ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf 6 Monate ab Übergabe befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
a. der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat;
b. die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben oder gleichwertigen Veranstaltungen eingesetzt werden. Für Rennteile, die kurzlebige Hochleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teils zum Zeitpunkt der Übergabe.

2) Für neue Motoren, die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tag der Auslieferung. Diese Gewährleistung erstreckt sich bei Neufahrzeugen auch auf die Teile der Kraftübertragung. Für gebrauchte Motoren mit einer Laufleistung von 10000km oder einem Alter bis zu einem Jahr seit der ersten Zulassung des Fahrzeugs geben wir eine Gewährleistung auf den gesamten Motor von 6 Monaten. Für gebrauchte Motoren, die leistungsgesteigert und älter als 12 Monate sind, geben wir eine Gewährleistung von 6 Monaten auf die von uns geänderten Teile und Arbeiten. Bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben erlischt die Gewährleistung. Der Ölverbrauch muss nicht den des Fahrzeugherstellers angegebenen Werten entsprechen, er darf bei leistungsgesteigerten Motoren bis zu 30% darüber liegen. Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden. Fahrzeuge, die Gegenstand einer Gewährleistung werden, müssen durch den Kunden zum Gewährleistungsort Rödermark gebracht werden. Nach Inspektion entscheidet Eisenbarth Engineering über die Berechtigung des Anspruchs und bei Verschulden über eine Übernahme der Transportkosten durch den Garantiegeber.

3) Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tage der Auslieferung. Die Gewährleistung umfasst die Teile, die – abweichend von der Serienfertigung – Gegenstand des Austauschs oder der Bearbeitung waren und darüber hinaus ausgeschlossen sind Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Für leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug- Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband des KFZ – Handwerks, Bonn, jedoch erstreckt sich unsere Gewährleistung hier nur auf die von uns verbauten oder
bearbeiteten Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils.

4) Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Motoröl, unsachgemäße Montage oder der falschen Kraftstoffsorte, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in unserer Werkstatt oder bei durch uns genannten autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesendet werden und gehen in unser Eigentum über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit unserem schriftlichen Einverständnis auch in einer anderen Fachwerkstatt ausgeführt werden.

5) Ausgeschlossene Teile:
Folgende Teile sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen, da Ihre Haltbarkeit und Funktion ausschließlich durch den Umgang des Fahrers beeinflusst wird. Dies sind:
– Turbolader
– Kupplung (Schwungscheibe, Mitnehmerscheibe, Druckplatte, Ausrücklager, Betätigungshebel)
– Synchronringe aller Gänge
– Schaltgabeln ( und deren Position )
– Gangräder 1. 2. 3. 4. 5. und 6. Gang und angeschlossene Teile
– Lamellen bei automatischen Getrieben
– Differential komplett ( mit und ohne Sperre )
– Getriebe / Getriebeglocke
– Antriebswellen und Gelenke
– Bremsen (Scheiben und Beläge)
– Reifen
– Felgen

6) Änderung im Fahrverhalten, der Lautstärke im Innern und Außen am Fahrzeug sowie dem Ansprechverhalten des Motors gehören zu den Begleiterscheinungen der Umbauten. Der Kunde akzeptiert dies, soweit es nicht zu einer sehr gravierenden Beeinträchtigung führt.

7) Die Gewährleistung erlischt, wenn
a. die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
b. die Vorschriften der Betriebsanleitung mißachtet werden,
c. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten oder auf Rennstrecken gefahren wird,
d. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.

Ansprüche auf Wandelung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung erfüllen.

8) Einbauort:
Es kann generell seitens Eisenbarth Engineering nur auf Teile und Umbauten Garantie gewährt werden, die entweder bei Eisenbarth Engineering in Rödermark / Groß-Umstadt, oder einer durch Eisenbarth Engineering freigegebenen Fach-Werkstatt eingebaut wurden.

10. Altteile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Besteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von uns übergehen.

11. TÜV-Abnahme

Ein Anspruch des Bestellers auf Tüv-Eintragung besteht generell nur für Eisenbarth Engineering -Teile, für die ein Tüv-Teilegutachten vorhanden ist. Teile, die durch Tüv-Einzelabnahme eingetragen werden müssen, werden gesondert berechnet. Motorsport-Teile werden überhaupt nicht eingetragen.

12. Erfüllungsort und Gerichtstand

Wenn der Besteller ein Vollkaufmann ist, gilt Rodgau / Langen als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohn – bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn – bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.

13. Lieferungen ins Ausland

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland. Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsfragen gilt ausschließlich deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand.

14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren weder die Gültigkeit des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.

Stand 02/2014
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